Unsere AGB
AGB Gustav Müller Heizungsbau und sanitäre Installation GmbH&Co.KG Geschäftsbedingungen für die Errichtung und Instandhaltung von Sanitär- Heizungs- Klima- und Elektroanlagen.
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
1.2 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Bauleistungen einschließlich Montagen sind die Vorschriften der anliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Vorschriften gelten auch für etwaige geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Diese Vertragsgrundlagen werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.3 Bei Reparaturleistungen gilt nicht die VOB/B vereinbart, sondern unsere Reparaturleistungen richten sich nach BGB-Werkvertrag.
1.4 Sollte der Auftraggeber seinem Auftrag eigene Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt haben, so gelten diese nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Sämtliche technische Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote
3.1 Angebote werden nur schriftlich über Fax, Email oder postalisch erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten Leistung möglich, sofern nicht anderweitig vereinbart.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
4.1 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise
5.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
5.2 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als sechs Wochen.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftraggeber vorbehalten.
7. Leistungsausführung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser-und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Der Auftragnehmer hat die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
7.7 Der Auftraggeber hat für einen angemessenen Parkplatz in Reichweite zu sorgen oder die Mehrkosten für die Suche und den erhöhten Weg zu tragen. Die Autos haben alle eine Ausnahmegenehmigung, sodass auch kostenpflichtige Parkplätze und Ladezonen in Betracht kommen.
8. Leistungsfristen und -termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
9. Verrechnung
9.1 Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis max. 1m bleiben unberücksichtigt. Flächenmaße werden nach der Grundfläche gemessen. Aussparungen bis max. 2m² bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Ware
10.1 Beigestellte Ware des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer nicht montiert bzw. transportiert, sofern nicht anders vereinbart. Sodann gilt 10.2 / 10.3.
10.2 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt und nach gesonderter Vereinbarung durch den Auftragnehmer montiert, ist er berechtigt, dem Auftraggeber 15% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.3 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung und Haftung. Die Haftung bleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
11. Zahlung
11.1 Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
11.2 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
11.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese sofort fällig zu stellen.
11.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11.6 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugzinsen mit 8,49% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugschaden nachgewiesen wird.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheit oder Materialfehler.
b) Bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung / Haftung
14.1 Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
14.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14.3 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bzw. für die Notwendigkeit einer Druckprüfung bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
14.4 Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
15. Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16.2 Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen.
16.3 Technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
17. Sicherheit
17.1 Der Auftraggeber hat die Baustelle zu sichern. Er hat die nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszuführen oder zu veranlassen. Der Auftraggeber haftet für alle aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftragnehmer entstehenden Schäden.
18. Erfüllungsort
18.1 Erfüllungsort ist Düsseldorf (Sitz des Auftragnehmers).
19. § 36 und § 37 VSBG
19.1 Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die: Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf Wir erklären jedoch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.